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Art. 18 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Planung a) Kantonale Waldplanung[[1]](#articletitle_text_fn_472555_2_1_c)

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 18 Kantonales Waldgesetz · Planung a) Kantonale Waldplanung[[1]](#articletitle_text_fn_472555_2_1_c)

1. Die kantonale Waldplanung hält für das gesamte Kantonsgebiet die Standortverhältnisse, die Waldfunktionen und deren Gewichtung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung.

2. Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, der Gemeinden sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekanntgemacht; die Bevölkerung wird eingeladen, sich zu den Entwürfen zu äussern.

3. Die Waldplanung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist für Behörden verbindlich; sie wird periodisch überprüft.

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