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Art. 17 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Vernachlässigung der Pflege[[1]](#articletitle_text_fn_472554_2_1_c)

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 17 Kantonales Waldgesetz · Vernachlässigung der Pflege[[1]](#articletitle_text_fn_472554_2_1_c)

1. Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktionen beeinträchtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.

2. Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

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