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Art. 16 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Grundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_472553_2_1_c)

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 16 Kantonales Waldgesetz · Grundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_472553_2_1_c)

1. Die Wälder sind so zu erhalten, dass sie ihre im öffentlichen Interesse liegenden Funktionen erfüllen.

2. Insbesondere sind

a) die Stabilität der Wälder zu erhalten und zu fördern,

b) eine natürliche Baumartenzusammensetzung anzustreben,

c) die Wälder in der Regel natürlich zu verjüngen,

d) Nachhaltigkeit zu erzielen,

e) schützenswerte Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schonen,

f) im Bereich des Waldsaums Sträucher zu erhalten und aufkommen zu lassen.

3. Wer seinen Wald bewirtschaftet, hat die Standortverhältnisse zu beachten und die forstlichen Eingriffe im Einklang mit der natürlichen Waldentwicklung vorzunehmen; die forstliche Planung ist massgebend.

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