Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.1 CH-AR

Art. 14 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Nachteilige Nutzungen[[1]](#articletitle_text_fn_472548_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonales Waldgesetz · Nachteilige Nutzungen[[1]](#articletitle_text_fn_472548_2_1_c)

1. Nachteilige Nutzungen, wie Weidgang, Streuenutzung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind innerhalb von drei Jahren seit Bekanntwerden durch das Departement Bau und Volkswirtschaft abzulösen; in begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

2. Nachteilige Nutzungen dürfen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen.

3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

← Art. 13 Kantonales Waldgesetz Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Zweck Art. 15 Kantonales Waldgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →