931.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Nachteilige Nutzungen[[1]](#articletitle_text_fn_472548_2_1_c)
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 14 Kantonales Waldgesetz · Nachteilige Nutzungen[[1]](#articletitle_text_fn_472548_2_1_c)
1. Nachteilige Nutzungen, wie Weidgang, Streuenutzung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind innerhalb von drei Jahren seit Bekanntwerden durch das Departement Bau und Volkswirtschaft abzulösen; in begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.
2. Nachteilige Nutzungen dürfen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen.
3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.