931.1
CH-AR
Art. 13 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Übriger Verkehr
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 13 Kantonales Waldgesetz · Übriger Verkehr
1. Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf befestigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Viehtriebrechte.
2. Der Forstdienst kann die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Lebensraumes Wald treffen.