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931.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Übriger Verkehr

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 13 Kantonales Waldgesetz · Übriger Verkehr

1. Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf befestigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Viehtriebrechte.

2. Der Forstdienst kann die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Lebensraumes Wald treffen.

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