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Art. 12 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Benützung von Motorfahrzeugen[[1]](#articletitle_text_fn_472546_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 12 Kantonales Waldgesetz · Benützung von Motorfahrzeugen[[1]](#articletitle_text_fn_472546_2_1_c)

1. Der Forstdienst bezeichnet unter Mitwirkung der Unterhaltspflichtigen die Waldstrassen, die neben forstlichem ausnahmsweise auch anderem Motorfahrzeugverkehr dienen, und trifft die notwendigen Massnahmen.

2. Er regelt im Einvernehmen mit den Jagdorganen die Benützung der Waldstrassen zu Jagdzwecken; die Regelung ist in die jährlichen Jagdvorschriften aufzunehmen.

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