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931.1 CH-AR

Art. 11 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Zugänglichkeit des Waldes

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 11 Kantonales Waldgesetz · Zugänglichkeit des Waldes

1. Einschränkungen der Zugänglichkeit, namentlich Einzäunungen, sind nur zulässig, soweit die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen es erfordern.

2. Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.

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