931.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Bestockte Weiden[[1]](#articletitle_text_fn_472544_2_1_c)
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 10 Kantonales Waldgesetz · Bestockte Weiden[[1]](#articletitle_text_fn_472544_2_1_c)
1. Die Gesamtfläche der Bestockung auf Weiden ist zu erhalten.
2. Veränderungen in der örtlichen Verteilung der Bestockung können bewilligt werden, wenn dabei der Gesamteindruck der bestockten Weide erhalten bleibt.