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931.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Bestockte Weiden[[1]](#articletitle_text_fn_472544_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 10 Kantonales Waldgesetz · Bestockte Weiden[[1]](#articletitle_text_fn_472544_2_1_c)

1. Die Gesamtfläche der Bestockung auf Weiden ist zu erhalten.

2. Veränderungen in der örtlichen Verteilung der Bestockung können bewilligt werden, wenn dabei der Gesamteindruck der bestockten Weide erhalten bleibt.

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