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931.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Waldgesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz schützt den Wald mit seinen Pflanzen und Tieren als naturnahe Lebensgemeinschaft und sorgt für dessen Erhaltung in seinen vielfältigen Funktionen, namentlich der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.

1bis. Es soll ausserdem Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag schützen.

2. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.

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