931.1
CH-AR
Art. 1 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Waldgesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz schützt den Wald mit seinen Pflanzen und Tieren als naturnahe Lebensgemeinschaft und sorgt für dessen Erhaltung in seinen vielfältigen Funktionen, namentlich der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.
1bis. Es soll ausserdem Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag schützen.
2. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.