Art. 8 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Gebühren nach Zeitaufwand
Art. 8 VEAV · Gebühren nach Zeitaufwand
1. Die Grundgebühr je Betriebsbesuch beträgt Fr. 47.-. Die Gebühr für den Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) beträgt zusätzlich Fr. 20.-.
2. Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten beträgt je Stunde
a) während der ordentlichen Arbeitszeit: Fr. 157.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet): Fr. 236.-
3. Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt je Stunde
a) während der ordentlichen Arbeitszeit: Fr. 48.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet): Fr. 72.-
4. Die Gebühr für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt Fr. 100.- je Stunde.