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925.321 VEAV CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Gebühren nach Zeitaufwand

III. Gebühren
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Art. 8 VEAV · Gebühren nach Zeitaufwand

1. Die Grundgebühr je Betriebsbesuch beträgt Fr. 47.-. Die Gebühr für den Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) beträgt zusätzlich Fr. 20.-.

2. Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten beträgt je Stunde

a) während der ordentlichen Arbeitszeit: Fr. 157.-

b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet): Fr. 236.-

3. Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt je Stunde

a) während der ordentlichen Arbeitszeit: Fr. 48.-

b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet): Fr. 72.-

4. Die Gebühr für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt Fr. 100.- je Stunde.

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