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925.321 VEAV CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Allgemeines

III. Gebühren
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Art. 7 VEAV · Allgemeines

1. Soweit keine besondere Regelung besteht, finden das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und die Kanzleigebührenverordnung Anwendung.

2. Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

3. Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind in der Regel gebührenfrei. Davon ausgenommen sind Verfügungen im Rahmen von Ein- und Ausfuhren, wenn eine Ausnahmebewilligung auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters erteilt wurde oder bei Nichteinhalten der Tierverkehrsvorschriften.

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