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925.321 VEAV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Pauschalentschädigung Tiergesundheit

II. Entschädigungen
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Art. 6 VEAV · Pauschalentschädigung Tiergesundheit

1. Die Grundentschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte für den Vollzug der Tiergesundheitsgesetzgebung beträgt Fr. 47.- je Betriebsbesuch. Mit der Grundentschädigung sind die Organisation der Probenahme, die Fahrspesen, die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden der Proben abgegolten.

2. Der Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) wird zusätzlich mit Fr. 20.- entschädigt.

3. Die Einzelentschädigung beträgt für

a) die Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier: Fr. 3.20 bis Fr. 9.60

b) die Entnahme diverser Proben: Fr. 3.20 bis Fr. 32.-

c) die Sektion inkl. Bericht: Fr. 80.- bis Fr. 1'600.-

d) zusätzlichen administrativen Aufwand: Fr. 8.- bis Fr. 24.-

e) tierärztliche Berichte, je Bericht: Fr. 80.- bis Fr. 320.-

4. Innerhalb des Entschädigungsrahmens bemisst das Veterinäramt die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes.

5. In besonderen Fällen kann das Veterinäramt anstelle der Pauschalentschädigung die Entschädigung nach Zeitaufwand anordnen.

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