925.321
VEAV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - d) Spesen
II. Entschädigungen
Art. 5 VEAV · d) Spesen
1. Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.
2. Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial sowie übrige Spesen werden nach Vorlage der Belege separat entschädigt.