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925.321 VEAV CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztliche Beauftragte

II. Entschädigungen
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Art. 4 VEAV · c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztliche Beauftragte

1. Die Entschädigung für amtliche Verrichtungen beträgt je Stunde

a) während der ordentlichen Arbeitszeit: Fr. 48.-

b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet): Fr. 72.-

2. Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt

a) je Stunde: Fr. 37.-

b) je halber Tag höchstens: Fr. 132.-

c) je Tag höchstens: Fr. 264.-

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