925.321
VEAV
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztliche Beauftragte
II. Entschädigungen
Art. 4 VEAV · c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztliche Beauftragte
1. Die Entschädigung für amtliche Verrichtungen beträgt je Stunde
a) während der ordentlichen Arbeitszeit: Fr. 48.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet): Fr. 72.-
2. Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt
a) je Stunde: Fr. 37.-
b) je halber Tag höchstens: Fr. 132.-
c) je Tag höchstens: Fr. 264.-