Art. 2 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Entschädigung nach Zeitaufwand a) Allgemeines
Art. 2 VEAV · Entschädigung nach Zeitaufwand a) Allgemeines
1. Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet Anwendung bei
a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtlich beauftragte Tierärztinnen und Tierärzte;
b) den übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tiergesundheitsgesetzgebung;
c) den amtlichen Verrichtungen durch Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie andere nichttierärztliche Beauftragte;
d) Kursen und Sitzungen, die vom Veterinäramt angeordnet wurden.
2. Mit dem Stundenansatz wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
3. Die Mehrwertsteuer, Aufwendungen für notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeiträge sowie die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte sind mit dem Stundenansatz abgegolten.