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925.321 VEAV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Entschädigung nach Zeitaufwand a) Allgemeines

II. Entschädigungen
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Art. 2 VEAV · Entschädigung nach Zeitaufwand a) Allgemeines

1. Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet Anwendung bei

a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtlich beauftragte Tierärztinnen und Tierärzte;

b) den übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tiergesundheitsgesetzgebung;

c) den amtlichen Verrichtungen durch Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie andere nichttierärztliche Beauftragte;

d) Kursen und Sitzungen, die vom Veterinäramt angeordnet wurden.

2. Mit dem Stundenansatz wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.

3. Die Mehrwertsteuer, Aufwendungen für notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeiträge sowie die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte sind mit dem Stundenansatz abgegolten.

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