Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.321 VEAV CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV)

V. Kaution
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Art. 14 VEAV

1. Die Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung und den gewerbsmässigen Handel mit Tieren beträgt Fr. 500.- bis Fr. 20'000.-.

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