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925.321 VEAV CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Entsorgung

III. Gebühren
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Art. 12 VEAV · Entsorgung

1. Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.

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