925.321
VEAV
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - Entsorgung
III. Gebühren
Art. 12 VEAV · Entsorgung
1. Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.