925.321
VEAV
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb
III. Gebühren
Art. 11 VEAV · c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb
1. Die Gebühr bemisst sich nach Art. 8
a) für die Wartezeit der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs, wenn diese mehr als 15 Minuten dauert;
b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.