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925.321 VEAV CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

III. Gebühren
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Art. 11 VEAV · c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

1. Die Gebühr bemisst sich nach Art. 8

a) für die Wartezeit der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs, wenn diese mehr als 15 Minuten dauert;

b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

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