925.321
VEAV
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - b) Zuschläge
III. Gebühren
Art. 10 VEAV · b) Zuschläge
1. Bei einem Aufgebot ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beträgt der Zuschlag zur Grundgebühr Fr. 30.-.
2. Bei einem Aufgebot ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten beträgt der Zuschlag zu den Einzelgebühren je Stunde
a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 50.-
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 100.-
3. Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden werden keine Zuschläge erhoben.