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925.321 VEAV CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) - b) Zuschläge

III. Gebühren
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Art. 10 VEAV · b) Zuschläge

1. Bei einem Aufgebot ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beträgt der Zuschlag zur Grundgebühr Fr. 30.-.

2. Bei einem Aufgebot ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten beträgt der Zuschlag zu den Einzelgebühren je Stunde

a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 50.-

b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 100.-

3. Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden werden keine Zuschläge erhoben.

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