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925.32 TGV CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Amtliche Schätzung[[1]](#articletitle_text_fn_162340_2_1_c)

III. Entschädigungen
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Art. 9 TGV · Amtliche Schätzung[[1]](#articletitle_text_fn_162340_2_1_c)

1. Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat in der Regel vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt durch zwei vom Veterinäramt ernannte Schätzungsexperten.

2. Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unterzeichnung vorzulegen.

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