925.32
TGV
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Mitwirkungspflicht der Behörden[[1]](#articletitle_text_fn_162339_2_1_c)
II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_39661_2_1_c)
Art. 8 TGV · Mitwirkungspflicht der Behörden[[1]](#articletitle_text_fn_162339_2_1_c)
1. Die Gemeinden unterstützen seuchenpolizeiliche Massnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfügung.
2. Das Veterinäramt kann kantonale Amtsstellen, deren sachliche Zuständigkeit mitbetroffen ist, mit der Durchführung seuchenpolizeilicher Massnahmen betrauen.