925.32
TGV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Notsituationen
II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_39661_2_1_c)
Art. 7 TGV · Notsituationen
1. Tritt überraschend eine Tierseuche auf, zu deren Bekämpfung die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, so beschliesst der Regierungsrat die nötigen Sofortmassnahmen.