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925.32 TGV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Grundsatz

II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_39661_2_1_c)
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Art. 6 TGV · Grundsatz

1. Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantones alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

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