925.32
TGV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Bieneninspektoren[[1]](#articletitle_text_fn_162336_2_1_c)
I. Organe der Tierseuchenpolizei
Art. 5 TGV · Bieneninspektoren[[1]](#articletitle_text_fn_162336_2_1_c)
1. Das Veterinäramt bezeichnet die Bieneninspektionskreise und ernennt für jeden von ihnen einen Bieneninspektor und einen Stellvertreter.
2. Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Bieneninspektoren und erteilt ihnen nach bestandener Prüfung den kantonalen Fähigkeitsausweis. Er bietet sie zu Weiterbildungskursen auf.