Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.32 TGV CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Bieneninspektoren[[1]](#articletitle_text_fn_162336_2_1_c)

I. Organe der Tierseuchenpolizei
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Art. 5 TGV · Bieneninspektoren[[1]](#articletitle_text_fn_162336_2_1_c)

1. Das Veterinäramt bezeichnet die Bieneninspektionskreise und ernennt für jeden von ihnen einen Bieneninspektor und einen Stellvertreter.

2. Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Bieneninspektoren und erteilt ihnen nach bestandener Prüfung den kantonalen Fähigkeitsausweis. Er bietet sie zu Weiterbildungskursen auf.

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