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925.32 TGV CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Viehinspektoren[[1]](#articletitle_text_fn_162335_2_1_c)

I. Organe der Tierseuchenpolizei
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Art. 4 TGV · Viehinspektoren[[1]](#articletitle_text_fn_162335_2_1_c)

1. Jede Gemeinde bildet einen Viehinspektionskreis. Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine abweichende Einteilung vornehmen.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt für jeden Viehinspektionskreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Die Gemeinden unterbreiten Wahlvorschläge.

3. Die Viehinspektoren erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Veterinäramtes. Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Viehinspektoren.

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