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925.32 TGV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Nichtamtliche Tierärzte[[1]](#articletitle_text_fn_162334_2_1_c)

I. Organe der Tierseuchenpolizei
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Art. 3 TGV · Nichtamtliche Tierärzte[[1]](#articletitle_text_fn_162334_2_1_c)

1. Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, zumutbare seuchenpolizeiliche Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen und zu diesem Zweck auf eigene Kosten eine Seuchenausrüstung gemäss den Weisungen des Veterinäramtes zu halten.

2. Bei der Erfüllung seuchenpolizeilicher Aufträge stehen den nichtamtlichen Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe zu.

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