925.32
TGV
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Ergänzende Bestimmungen
VII. Schlussbestimmungen
Art. 21 TGV · Ergänzende Bestimmungen
1. Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tierkrankheiten erlassen.
2. Er regelt die Entschädigung der seuchenpolizeilichen Organe, soweit sie nicht Sache der Gemeinden ist.