Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.32 TGV CH-AR

Art. 21 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Ergänzende Bestimmungen

VII. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 TGV · Ergänzende Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tierkrankheiten erlassen.

2. Er regelt die Entschädigung der seuchenpolizeilichen Organe, soweit sie nicht Sache der Gemeinden ist.

← Art. 20 TGV Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Veterinäramt[[1]](#articletitle_text_fn_162332_2_1_c) Art. 22 TGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →