925.32
TGV
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Rechtsschutz
VII. Schlussbestimmungen
Art. 20 TGV · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen der seuchenpolizeilichen Organe kann innert 20 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales schriftlich Rekurs erhoben werden. Rekurse gegen Massnahmen der Seuchenbekämpfung haben keine aufschiebende Wirkung.