Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.32 TGV CH-AR

Art. 20 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Rechtsschutz

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 20 TGV · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der seuchenpolizeilichen Organe kann innert 20 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales schriftlich Rekurs erhoben werden. Rekurse gegen Massnahmen der Seuchenbekämpfung haben keine aufschiebende Wirkung.

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