925.32
TGV
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Kontrolltierärzte[[1]](#articletitle_text_fn_162333_2_1_c)
I. Organe der Tierseuchenpolizei
Art. 2 TGV · Kontrolltierärzte[[1]](#articletitle_text_fn_162333_2_1_c)
1. Das Veterinäramt bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.
2. Die Kontrolltierärzte verrichten ihren Dienst nach den Weisungen des Veterinäramtes. Sie können zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen verpflichtet werden.