Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.32 TGV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Kontrolltierärzte[[1]](#articletitle_text_fn_162333_2_1_c)

I. Organe der Tierseuchenpolizei
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Art. 2 TGV · Kontrolltierärzte[[1]](#articletitle_text_fn_162333_2_1_c)

1. Das Veterinäramt bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.

2. Die Kontrolltierärzte verrichten ihren Dienst nach den Weisungen des Veterinäramtes. Sie können zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen verpflichtet werden.

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