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925.32 TGV CH-AR

Art. 19 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Wasenplätze[[1]](#articletitle_text_fn_162350_2_1_c)

VI. Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 19 TGV · Wasenplätze[[1]](#articletitle_text_fn_162350_2_1_c)

1. Die Gemeinden bestimmen im Einvernehmen mit der örtlichen und der kantonalen Gewässerschutzstelle einen Wasenplatz, der in Notsituationen zum Vergraben von Tierkadavern und Konfiskaten geeignet ist. Benachbarte Gemeinden können einen gemeinsamen Wasenplatz benützen.

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