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925.32 TGV CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Tierkörpersammelstellen[[1]](#articletitle_text_fn_162349_2_1_c)

VI. Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 18 TGV · Tierkörpersammelstellen[[1]](#articletitle_text_fn_162349_2_1_c)

1. Die Gemeinden errichten und betreiben Tierkörpersammelstellen und erlassen ein Reglement für die Benützer. Der Regierungsrat kann Gemeinden zum Bau und Betrieb gemeinsamer Tierkörpersammelstellen verpflichten, um eine zweckmässige Entsorgung sicherzustellen.

2. Baugesuche und Benützerreglemente für Tierkörpersammelstellen sind dem Veterinäramt zur Genehmigung einzureichen.

3. Die Gemeinden ernennen für jede Tierkörpersammelstelle einen Betreuer und regeln dessen Entschädigung. Die Betreuer verrichten ihren Dienst gemäss dem vom Veterinäramt erlassenen Pflichtenheft.

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