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925.32 TGV CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Entsorgungspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_162348_2_1_c)

VI. Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 17 TGV · Entsorgungspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_162348_2_1_c)

1. Schlachtanlagen und Metzgereien müssen gegenüber dem Veterinäramt nachweisen, dass die Entsorgung ihrer tierischen Abfälle durch schriftliche Vereinbarung langfristig gesichert ist.

2. AIIe übrigen Inhaber tierischer Abfälle haben diese an die vom Veterinäramt bezeichnete Tierkörpersammelstelle zu liefern. Das Veterinäramt regelt die Ausnahmen und die weitere Entsorgung.

3. Die Gemeinden sind für die Entsorgung von Tierkörpern verantwortlich, die auf ihren Weidegebieten anfallen und vom Tierhalter nicht selbst geborgen werden. Die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.

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