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925.32 TGV CH-AR

Art. 15 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Viehmärkte und andere Veranstaltungen mit Tieren[[1]](#articletitle_text_fn_162346_2_1_c)

V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren
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Art. 15 TGV · Viehmärkte und andere Veranstaltungen mit Tieren[[1]](#articletitle_text_fn_162346_2_1_c)

1. Viehmärkte, Viehschauen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem Veterinäramt spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu melden.

2. Viehmärkte dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden. Es regelt die Auffuhrbedingungen und trifft die erforderlichen Überwachungsmassnahmen. Die Kosten der Überwachung übernimmt die Tiergesundheitskasse.

3. Bei den übrigen Veranstaltungen trifft das Veterinäramt von Fall zu Fall die erforderlichen Massnahmen. Die Kosten der Massnahmen trägt der Veranstalter.

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