925.32
TGV
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Beförderung von Tieren
V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren
Art. 14 TGV · Beförderung von Tieren
1. Das Veterinäramt trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte auf Schienen und Strassen. Die Kontrolle der Strassentransporte ist Sache der Kantonspolizei.
2. Das Strassenverkehrsamt prüft, ob Strassenfahrzeuge, die dem regelmässigen Transport von Nutztieren dienen, den Vorschriften über die Tierseuchen und den Tierschutz genügen. Es führt ein Verzeichnis der geprüften und für den Transport zugelassenen Fahrzeuge.