925.32
TGV
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Registrierung und Kennzeichnung[[1]](#articletitle_text_fn_162344_2_1_c)
V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren
Art. 13 TGV · Registrierung und Kennzeichnung[[1]](#articletitle_text_fn_162344_2_1_c)
1. Das Landwirtschaftsamt führt zuhanden der tierseuchenpolizeilichen Organe ein Register über alle Betriebe, in denen Nutztiere gehalten werden. Die Erhebung, die Erfassung und die Weitergabe der Daten richten sich nach den Vorschriften des Bundes.
2. Das Veterinäramt kann Weisungen über die vom Tierhalter zu führenden Bestandeskontrollen und die Kennzeichnung der Tiere erlassen.