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925.32 TGV CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Beiträge der Tiergesundheitskasse[[1]](#articletitle_text_fn_162343_2_1_c)

IV. Förderung der Tiergesundheit
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Art. 12 TGV · Beiträge der Tiergesundheitskasse[[1]](#articletitle_text_fn_162343_2_1_c)

1. Die Tiergesundheitskasse unterstützt Massnahmen, die der Vorbeugung und der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Tierseuchen und der Förderung der Tiergesundheit dienen. Beiträge können insbesondere geleistet werden an

a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und der Bekämpfung von Seuchen und der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen, wie Tierkörpersammelstellen, Notschlachtanlagen, Räudebäder und dergleichen;

b) Tiergesundheitsdienste;

c) Forschungsprojekte über die Tiergesundheit und die Tierhaltung.

2. Die Zusprechung von Beiträgen bedarf der Genehmigung des Departements Gesundheit und Soziales.

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