925.32
TGV
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Andere Entschädigungen[[1]](#articletitle_text_fn_162342_2_1_c)
III. Entschädigungen
Art. 11 TGV · Andere Entschädigungen[[1]](#articletitle_text_fn_162342_2_1_c)
1. Die Tiergesundheitskasse kann Entschädigungen leisten, wenn seuchenpolizeiliche Massnahmen einen Minderwert von Tieren verursachen oder wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tierärztlichen Behandlung bedürfen.
2. Sie kann mit Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales Entschädigungen an Personen ausrichten, die wegen Sperrmassnahmen einen Erwerbsausfall erleiden und dadurch in eine Notlage geraten.