Art. 10 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Entschädigungen für Tierverluste[[1]](#articletitle_text_fn_162341_2_1_c)
Art. 10 TGV · Entschädigungen für Tierverluste[[1]](#articletitle_text_fn_162341_2_1_c)
1. Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht entschädigt.
2. Besteht eine Entschädigungspflicht, so zahlt die Tiergesundheitskasse für Tiere aller Gattungen 90% des Schätzungswertes. Verwertungserlöse sind anzurechnen.
3. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn
a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.
b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beeinträchtigt wurde;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres notwendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.