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925.32 TGV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) - Veterinäramt[[1]](#articletitle_text_fn_162332_2_1_c)

I. Organe der Tierseuchenpolizei
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Art. 1 TGV · Veterinäramt[[1]](#articletitle_text_fn_162332_2_1_c)

1. Die Tierseuchenpolizei wird durch das Veterinäramt unter der Leitung des Kantonstierarztes ausgeübt.

2. Der Kantonstierarzt wird vom Regierungsrat gewählt. Das Departement Gesundheit und Soziales regelt seine Stellvertretung.

3. Der Regierungsrat kann nach Bedarf amtliche Tierärzte für bestimmte Gebiete ernennen. Die amtlichen Tierärzte sind dem Veterinäramt unterstellt.

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