921.3
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Schlussbestimmungen
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Schlussbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20. November 1984 über die Kommission zur Schätzung des Pachtzinses landwirtschaftlicher Liegenschaften (Pachtzinsschätzungskommission) aufgehoben.
2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 8 der Zivilprozessordnung wie folgt geändert