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Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Zuständigkeit der Gerichte und Verfahren

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Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Zuständigkeit der Gerichte und Verfahren

1. Für Streitigkeiten über Geldforderungen gilt die Zuständigkeit nach Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung.

2. Für die Pachterstreckung gemäss Art. 26-28 LPG ist in jedem Fall der Einzelrichter des Kantonsgerichtes erstinstanzlich zuständig.

3. Im Übrigen entscheidet das Kantonsgericht erstinstanzlich (Art. 12 Abs. 1 ZPO).

4. Der Richter prüft den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO finden keine Anwendung.

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