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921.3 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Rechtsmittel

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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Pachtkommission kann innert 20 Tagen beim Präsidenten der Pachtkommission Einsprache eingereicht werden.

2. Gegen Einspracheentscheide der Pachtkommission kann innert 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

3. Entscheide des Regierungsrates unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Pachtrekurskommission (Art. 51 LPG)

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