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921.3 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Einspracheberechtigung

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Einspracheberechtigung

1. Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Zupacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (Art. 33 LPG) sowie gegen den Pachtzins für Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt

a) der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Stelle,

b) das Landwirtschaftssekretariat,

c) ...

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