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921.3 CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Pachtzinsschätzungen

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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Pachtzinsschätzungen

1. Die Pachtkommission bestimmt die Experten für die Pachtzinsschätzungen.

2. Die Schätzungen richten sich nach der Eidgenössischen Verordnung über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften und des dazugehörigen Anhanges (Schätzungsanleitung).

3. Die Kosten der Schätzung gehen in der Regel zulasten des Auftraggebers.

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