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921.3 CH-AR

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pachtkommission

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Landwirtschaftliche Pachtkommission

1. Die Pachtkommission, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, wird durch das Departement Bau und Volkswirtschaft gewählt. Sie ist zuständig für

a) die Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG),

b) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben (Art. 30-32 LPG),

c) die Bewilligung des Pachtzinses für ganze Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG),

d) Entscheide gegen übermässige Zupacht und Fernpacht (Art. 33-35 LPG),

e) Entscheide über Einsprachen gegen Pachtzinse für einzelne Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG),

f) Feststellungsverfügungen (Art. 49 LPG),

g) Pachtzinsschätzungen für ganze Gewerbe und für einzelne Grundstücke.

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