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921.3 CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Zweck

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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Vollzug des LPG.

Zweck Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht →

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