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7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Vollzug des LPG.

1. Die Pachtkommission, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, wird durch das Departement Bau und Volkswirtschaft gewählt. Sie ist zuständig für

a) die Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG),

b) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben (Art. 30-32 LPG),

c) die Bewilligung des Pachtzinses für ganze Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG),

d) Entscheide gegen übermässige Zupacht und Fernpacht (Art. 33-35 LPG),

e) Entscheide über Einsprachen gegen Pachtzinse für einzelne Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG),

f) Feststellungsverfügungen (Art. 49 LPG),

g) Pachtzinsschätzungen für ganze Gewerbe und für einzelne Grundstücke.

1. Die Pachtkommission bestimmt die Experten für die Pachtzinsschätzungen.

2. Die Schätzungen richten sich nach der Eidgenössischen Verordnung über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften und des dazugehörigen Anhanges (Schätzungsanleitung).

3. Die Kosten der Schätzung gehen in der Regel zulasten des Auftraggebers.

1. Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Zupacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (Art. 33 LPG) sowie gegen den Pachtzins für Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt

a) der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Stelle,

b) das Landwirtschaftssekretariat,

c) ...

1. Gegen Verfügungen der Pachtkommission kann innert 20 Tagen beim Präsidenten der Pachtkommission Einsprache eingereicht werden.

2. Gegen Einspracheentscheide der Pachtkommission kann innert 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

3. Entscheide des Regierungsrates unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Pachtrekurskommission (Art. 51 LPG)

1. Für Streitigkeiten über Geldforderungen gilt die Zuständigkeit nach Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung.

2. Für die Pachterstreckung gemäss Art. 26-28 LPG ist in jedem Fall der Einzelrichter des Kantonsgerichtes erstinstanzlich zuständig.

3. Im Übrigen entscheidet das Kantonsgericht erstinstanzlich (Art. 12 Abs. 1 ZPO).

4. Der Richter prüft den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO finden keine Anwendung.

1. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20. November 1984 über die Kommission zur Schätzung des Pachtzinses landwirtschaftlicher Liegenschaften (Pachtzinsschätzungskommission) aufgehoben.

2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 8 der Zivilprozessordnung wie folgt geändert

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