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920.18 VNBV CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Weitere Beitragsregeln

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Art. 8 VNBV · Weitere Beitragsregeln

1. Für die kantonalen Beiträge gelten im Übrigen sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Bundesbeiträge.

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