920.18
VNBV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Bewirtschaftungsverträge
Art. 7 VNBV · Bewirtschaftungsverträge
1. Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur und Landschaft die erforderlichen Bewirtschaftungsverträge mit den beitragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen und Bäume bis zum Ablauf der Projektdauer nach Massgabe des Bewirtschaftungsvertrages zu bewirtschaften. Das Amt für Landwirtschaft beaufsichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
3. Kontroll- und Kartierungskosten gehen zu Lasten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter.