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920.18 VNBV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Beitragsbemessung

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Art. 6 VNBV · Beitragsbemessung

1. Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bundesbeitrag auszulösen.

2. Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernetzungsbeiträgen zu koordinieren.

3. Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnahmen stehen der Finanzierung durch Dritte offen.

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