920.18
VNBV
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Beitragsbemessung
Art. 6 VNBV · Beitragsbemessung
1. Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bundesbeitrag auszulösen.
2. Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernetzungsbeiträgen zu koordinieren.
3. Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnahmen stehen der Finanzierung durch Dritte offen.